1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

    1. Allgemeines
    1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen im Inland, gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs-, Zahlungs- und Leistungsbedingungen. Dies gilt auch, wenn unsere Vertragspartner eigene, von unseren Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Solchen Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen, um bindend zu sein unsere schriftliche Bestätigung.

    2. Angebote
    2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
    2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
    2.3 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftliche Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

    3. Vertragsabschluss
    3.1 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ein Auftrag von uns schriftlich bestätigt oder wenn dieser ausgeführt wurde.
    3.2 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung.

    4. Preise
    4.1 Die Preise verstehen sich ohne besondere Vereinbarung ohne Kosten für Verpackung, Transportversicherung, Fracht und Montage. Die am Tage der Lieferung gültige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

    5. Liefer- und Leistungszeit
    5.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
    5.2 Wurde eine Lieferfrist vereinbart so beginnt sie mit der Absendung, jedoch nicht vor der Beibringung zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
    5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten
    5.4 Im Übrigen kommen wir erst dann in Verzug, wenn uns der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens 1 Monat gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus sind Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, ausgeschlossen.

    6. Zahlung, Verzug, Aufrechnungsverbot
    6.1 Soweit nicht anders vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
    6.2 Nach Zugang der ersten Mahnung (Verzug) schuldet der Besteller Zinsen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Diskontsatzes der Landeszentralbank ab dem Fälligkeitstag.
    6.3 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein, oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
    6.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich zustimmen oder wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.

    7. Eigentumsvorbehalt

    7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnungen sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich ferner auch auf im Umtausch gelieferte Gegenstände.

    7.1.1 Bei Lieferungen und Leistungen die im Rahmen eines Geschäftes per Vorkasse abgewickelt werden entfällt der einfache und erweiterte Eigentumsvorbehalt.
    7.2 Die Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehenden Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- und Miteigentumsrechte aus dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand im Verhältnis der Rechnungswerte an uns ab. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären ausdrücklich den Rücktritt.

    7.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern, angemessen zu versichern und von etwaigen Zugriffen Dritter zu schützen.

    8. Mängelrügen
    8.1 Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch ein Tag nach Empfang der Ware schriftlich, nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich spätestens jedoch 14 Tage nach Erkennen, längstens jedoch 1 Jahr nach Erhalt der Ware, schriftlich geltend zu machen.
    8.2 Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der Frist gemäß vorstehende Abs. (1) geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungen ausgeschlossen

    9. Schutz- und Urheberrechte .
    9.1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Gather Industrietechnik e.K. Krefeld die Eigentums- und Urheberrechte vor .
    9.2 Das Eigentum und das Urheberrecht an der von uns gelieferten Konstruktion und Zeichnung, dem gedruckten Begleitmaterial und sämtlichen Kopien der Konstruktion und Zeichnung liegt bei Gather Industrietechnik e.K. Der Kunde hat die Konstruktion und Zeichnung daher wie jedes andere urheberrechtlich geschützte Material zu behandeln.

    10. Gewährleistung und Haftung
    10.1 Bei Vorliegen eines Mangels oder im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nehmen wir bei fristgemäßer Rüge für einen Zeitraum von 2 Jahren nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung bezüglich der mangelhaften Teile vor.
    10.2 Wir sind zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Kunde seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
    10.3 Erst nach zweimaliger Nachbesserung oder einer einmaligen Ersatzlieferung durch die der vorhandene Mangel nicht beseitigt werden konnte, steht dem Besteller das Recht auf Wandelung oder Minderung zu.
    10.4 Werden Betriebsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, entfällt jede Gewährleistung.
    10.5 Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche die wir gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall das der Besteller sein Gewährleistungsrecht gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen dieser Bedingung.
    10.6 Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, insbesondere auch solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung, entgangene Geschäftsgelegenheiten oder sonstige Schadenersatzforderungen – gleich aus welchem Grund, sowie Ansprüche aus Delikt ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Ansprüche gegen unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzung findet dann keine Anwendung wenn uns oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Beschränkung gilt auch dann nicht, wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen und die Zusicherung gerade bezweckt hat den Besteller gegen Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
    10.7 Sämtliche Ansprüche, die sich gegen uns richten, sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Kunden selbst geltend gemacht werden.

    10.8 Haftung bei Instandsetzung- / Reparaturarbeiten

    10.8.1 Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren, neu zu liefern oder Ersatz zu leisten. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind im Fall leichter Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter der Höhe nach auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Umfang beschränkt. Als vertragstypisch und vernünftigerweise vorhersehbar gilt der vertragliche Reparaturpreis. Darüber hinaus wird für Schäden am Reparaturgegenstand entsprechend Abschnitt 10.8.3 gehaftet.
    10.8.2 Wenn der Reparaturgegenstand infolge vom Auftragnehmer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte 10 und 10.8.1
    10.8.2 Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

    a. bei Vorsatz,
    b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
    c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
    e. im Rahmen einer etwaigen Garantiezusage,
    f. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Bei schuldhafter Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

    11. Montage
    11.1 Der Besteller hat auf seine Kosten alle Erd- Bettungs-, Bau-, Strom-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
    11.2 Verzögert sich die Aufstellung, Montage, oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsetzer oder des Montagepersonals zu tragen.
    11.3 Gather Industrietechnik haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände, er haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonal und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht unmittelbar mit der Lieferung und der Montage zusammenhängen und vom Besteller veranlasst wurden.

    12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    12.1 Die Rechtsbeziehung zwischen Gather Industrietechnik, Krefeld und dem Kunden unterliegt ausschließlich deutschem Recht
    12.2 Der Erfüllungsort ist für beide Teile Krefeld.

    13. Schlussbestimmungen
    13.1 Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken.